Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Urteilen vom 20.11.2024 des Obergerichtes, Strafgericht, 2. Kammer (SST.2023.21 und SST.2023.23), geht hervor, dass sich das Strafgericht mit der Frage der Verfahrensvereinigung auseinandergesetzt hat (jeweils E. 2.3.). Ob dessen Ablehnung einer Vereinigung vor dem Gesetz standhält, hat nun das Bundesgericht im Rahmen der eingereichten Beschwerden zu entscheiden (bundesgerichtliche Verfahren 6B_116/2025, 6B_117/2025 und 6B_173/2025).