_ wurde bereits im Entscheid des Justizgerichtes vom 19.03.2025 (JG/2024/07, dort in E. 3.) darauf hingewiesen, dass für die Behandlung der Problematik einer Vereinigung oder Trennung von Strafverfahren die Strafgerichte zuständig sind (vgl. dazu Art. 30 StPO). Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Urteilen vom 20.11.2024 des Obergerichtes, Strafgericht, 2. Kammer (SST.2023.21 und SST.2023.23), geht hervor, dass sich das Strafgericht mit der Frage der Verfahrensvereinigung auseinandergesetzt hat (jeweils E. 2.3.).