29 Abs. 1 StPO (Schweizerische Strafprozessordnung SR 312.0) hätten die mehreren gegen die Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren wohl eher an dasselbe Gericht zur Beurteilung überwiesen werden sollen. Dieser allfällige inhaltliche Mangel wiegt allerdings bei weitem nicht so schwer, dass er eine Nichtigkeit nach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer E._____ wurde bereits im Entscheid des Justizgerichtes vom 19.03.2025 (JG/2024/07, dort in E. 3.) darauf hingewiesen, dass für die Behandlung der Problematik einer Vereinigung oder Trennung von Strafverfahren die Strafgerichte zuständig sind (vgl. dazu Art.