3.3. Möglicherweise nicht richtig und wohl auf ein Versehen, sicherlich aber nicht auf eine absichtlich gewollte Schädigung der Beschwerdeführer, zurückzuführen war freilich, dass der Präsident bzw. die Präsidentin der Justizleitung die Strafverfahren an verschiedene andere Bezirksgerichte übertrug. Mit Blick auf den strafprozessualen Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO (Schweizerische Strafprozessordnung SR 312.0) hätten die mehreren gegen die Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren wohl eher an dasselbe Gericht zur Beurteilung überwiesen werden sollen.