_ gilt einerseits selbstverständlich auch für dessen Kolleginnen und Kollegen als Bezirksrichter. Andererseits ist es auch nachvollziehbar, dass Laienrichter bei eher komplizierten Straffällen wie vorliegend nicht zur Stellvertretung herangezogen werden sollten, weil sie überfordert sein könnten. In dieser Beurteilung ist keinerlei Mangel zu erblicken, welcher zur Feststellung einer Nichtigkeit führen müsste, zumal die Bezirksgerichtspräsidenten und -präsidentinnen in ihren Ausstandsgesuchen ausdrücklich die Zuteilung der Verfahren an ein anderes Bezirksgericht beantragt hatten. Die Voraussetzungen für die Stellvertretung gemäss § 49 Abs. 3 und 51 Abs. 2 GOG sind erfüllt.