Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes bewilligte in verschiedenen Entscheiden den Ausstand der Präsidentinnen und Präsidenten des Bezirksgerichtes I._____ infolge besonderer Nähe zu ihrem Bezirksricherkollegen D._____ und überwies diese Entscheide der Justizleitung zur Bestimmung einer Stellvertretung gemäss § 49 Abs. 3 GOG. Die Justizleitung bzw. deren Präsidium ging in der Folge in ihren von den Beschwerdenführern angefochtenen Beschlüssen richtigerweise davon aus, dass eine interne Vertretung der Präsidentinnen und Präsidenten durch eine Bezirksrichterin oder einen Bezirksrichter des Bezirksgerichtes I._____ gemäss § 49 Abs. 2 GOG nicht in Frage komme.