2.4. In § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG, SAR 150.600) ist vorgeschrieben, welche Arten von Erlassen in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) publiziert werden müssen, damit sie rechtswirksam werden. Die Geschäftsordnung der Justizleitung als rein interne Regelung fällt unter keine dieser Kategorien und brauchte daher auch nicht publiziert zu werden. Auch unter diesem Aspekt kann von einer Nichtigkeit keine Rede sein.