Diese Geschäftsordnung hat die Justizleitung am 26.11.2012 beschlossen und per 01.01.2013 in Kraft gesetzt. In deren § 8 lit. a bis c ist die Zuständigkeit des Präsidiums für die Regelung von Stellvertretungen an den Bezirksgerichten bei Ausstandsfällen ausdrücklich geregelt. Die erforderliche gesetzliche Grundlage ist also vorhanden. § 8 der genannten Geschäftsordnung weist die entsprechenden Entscheidkompetenzen zudem explizit einem Mitglied des Präsidiums zu. Deshalb ist die funktionelle Zuständigkeit der Präsididentin bzw. des Präsidenten der Justizleitung zu bejahen. Ein Nichtigkeitsgrund ist diesbezüglich nicht erkennbar.