§ 32 Abs. 2 GOG legt zudem fest, dass die Justizleitung befugt sei, Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder oder an den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin zum Entscheid zu delegieren. Das Reglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele vom 26.11.2012 (SAR 155.611) stützt sich auf die genannte verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlage und sieht in § 8 die Befugnis der Justizleitung vor, eine Geschäftsordnung über die interne Organisation zu erlassen. Diese Geschäftsordnung hat die Justizleitung am 26.11.2012 beschlossen und per 01.01.2013 in Kraft gesetzt.