Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein. § 29 GOG umschreibt die Aufgaben der Justizleitung und hält in Abs. 2 fest, dass diese die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Reglemente im Sinne von § 97 Abs. 5 KV erlässt. § 32 Abs. 2 GOG legt zudem fest, dass die Justizleitung befugt sei, Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder oder an den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin zum Entscheid zu delegieren.