2.3. Die fünf zur Diskussion stehenden Entscheide wurden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin der Justizleitung erlassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer waren diese hiefür funktionell zuständig, und es brauchte keinen Entscheid der vollzählig besetzten Justizleitung. Gemäss § 97 Abs. 5 KV (Verfassung des Kantons Aargau vom 22.06.1980, SAR 110.000) kann die Justizleitung in der Form des Reglements Bestimmungen über die betriebliche Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.