Nach dieser Praxis (sog. Evidenztheorie) wird beispielsweise keine Nichtigkeit angenommen, wenn eine Verfügung gestützt auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage ergangen ist. Ein von einer unzuständigen Behörde gefällter Entscheid ist zudem nicht per se nichtig, sondern nur dann, wenn er von einer qualifiziert unrichtigen Instanz gefällt worden ist und ausserdem die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu BGE 133 II 181 E.5.1.3. und 6B_563/2021 vom 22.12.2022 E.1.3.3.). -6-