2.2. Mit Fehlern behaftete Entscheide und Verfügungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Ohne Anfechtung werden sie rechtsgültig. BGE 137 I 273 E. 3.1. führt dazu aus: «Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge;