1.4. Es ergibt sich somit, dass auf die Haupt- und Eventualbegehren der Beschwerdeführer einzutreten ist, soweit sie sich auf die Frage der Nichtigkeit der fünf Beschlüsse beziehen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer verlangen die Feststellung der Nichtigkeit von fünf Beschlüssen der Justizleitung (siehe E. 1.2. Abs. 1 vorstehend). Sie begründen diese Begehren hauptsächlich damit, die Justizleitung sei falsch besetzt gewesen und deren Geschäftsordnung sei nicht rechtswirksam, weil sie ihre Grundlage nicht in einem Gesetz oder einem Dekret habe und nie publiziert worden sei.