Entscheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Justizleitung von ihrer Materie her doch einerseits als rechtsprechungsnah zu bezeichnen und betreffen sie andererseits die Rechtsposition der Beschwerdeführer in ihren Strafverfahren unmittelbar, weil in diesen Entscheiden Fragen der örtlichen Zuständigkeit der Strafgerichtsbehörden und der Vereinigung von Strafverfahren behandelt werden. Auch die Frage, ob für die Entscheide ein Mitglied des Präsidiums der Justizleitung oder die Justizleitung in vollständiger Zusammensetzung zuständig sei, berührt die Rechtsposition der Beschwerdeführer unmittelbar und ist daher einer (inzidenten) Kontrolle durch das Justizgericht zugänglich.