29a der Bundesverfassung überhaupt erfasst sind. Damit die Rechtsweggarantie greift, ist gemäss Basler Kommentar Bundesverfassung (BSK BV-WALDMANN, 1.A., 2015, N 10 zu Art. 29a) vorausgesetzt, dass eine «Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung steht und der Einzelne unmittelbar in einem Interesse betroffen ist, das vom Recht als schützenswert anerkannt wurde. Dabei genügt es, wenn die unmittelbare Rechtsbetroffenheit im Einzelfall plausibel und nachvollziehbar erscheint.» Im vorliegenden Fall kann eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer bejaht werden, sind die angefochtenen -5-