Als massgebende Norm für eine allfällige sachliche Zuständigkeit des Justizgerichtes für die vorliegende Beschwerde kommt einzig § 38 Abs. 1 lit. f GOG in Frage. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Justizleitung zur Hauptsache ein Führungsgremium für die Justiz ist, namentlich zuständig für den geordneten Gang der Justiz in den Bereichen Personal, Budget, Rechnung, Informatik und dergleichen (Justizverwaltung). Grundsätzlich ist sie nicht mit richterlichen Funktionen betraut. Es stellt sich daher die Frage, welche ihrer Entscheide von der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung überhaupt erfasst sind.