1.2. Die Hauptbegehren der Beschwerdeführer lauten auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Justizleitung vom 16.07.2018 (LDI.2018.185 und LDI.2018.186), vom 01.12.2021 (LDI.2021.365) und vom 03.04.2023 (LDI.2023.95, Art. 6 und 7). In diesen fünf Entscheiden übertrugen der Präsident bzw. die Präsidentin der Justizleitung die Fortführung der gegen die Beschwerdeführer hängigen verschiedenen Strafverfahren an die Bezirksgerichte K.____ und L.____, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes den Ausstand des Bezirksgerichtes I._____ in diesen Angelegenheiten gutgeheissen hatte.