1. 1.1. Die sachliche Zuständigkeit des Justizgerichtes ist eng begrenzt. Aus § 38 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts SAR 155.200) geht hervor, dass es lediglich für folgende Materien zuständig ist: Disziplinarsachen (Abs. 1 lit. a bis d); gewisse Ausstandsbegehren (Abs. 1 lit. e); Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung, soweit gemäss Art. 29a Bundesverfassung (Rechtsweggarantie) anfechtbar (Abs. 1 lit. f); Beschwerden betreffend Abgangsentschädigungen (Abs. 1 lit. g) und schliesslich, jederzeit, wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Justizleitung (Abs. 2).