8. Mit Eingabe vom 14.07.2025 reichten die Beschwerdeführer fristgerecht eine Vernehmlassung samt achtzehn Beilagen ein. Grundsätzlich hielten sie an ihren bisherigen Anträgen fest, stellten aber noch verschiedene weitere Begehren bezüglich der Geschäftsordnung der Justizleitung, welche ihrer Meinung nach nicht rechtswirksam erlassen worden sei. 9. Die eben genannte Vernehmlassung der Beschwerdeführer wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 21.07.2025 zur Kenntnis gebracht. 10. -4-