5. Mit Brief vom 13. Juni 2025 teilte das Schweizerische Bundesgericht mit, es sistiere die bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren 6B_116/2025 und 6B_117/2025 der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des beim Justizgericht hängigen Verfahrens. Das Justizgericht werde eingeladen, dem Bundesgericht über den Ausgang des Verfahrens zu berichten. 6. Mit Schreiben vom 24.06.2025 reichte die Vorinstanz fristgerecht ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die Zuständigkeit des Präsidiums der Justizleitung für die Beurteilung der angefochtenen Entscheide folge aus § 8 lit. c der Geschäftsordnung der Justizleitung vom 26.11.2012.