4. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 stellte das Justizgericht die Beschwerde samt Beilagen der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau zur Erstattung einer Vernehmlassung innert zwanzig Tagen zu und verlangte von der Vorinstanz die Einreichung der von ihr erlassenen Geschäftsordnung über ihre interne Organisation sowie einer Liste der hinsichtlich der Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren mit Angabe des Verfahrensstandes.