Zur Begründung führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Präsidentin bzw. der Präsident der Justizleitung sei für die Beurteilung der vorstehend in Ziffer 1 genannten Fälle nicht zuständig gewesen. Vielmehr hätten diese Entscheide gemäss § 32 Abs. 1 GOG (SAR 155.200) von der Justizleitung in vollzähliger Besetzung getroffen werden müssen. Die Präsidialentscheide seien daher nichtig. Diese Nichtigkeit sei jederzeit von sämtlichen Behörden von Amtes wegen zu beachten. Die Beschwerdeführer beanstandeten des weiteren, auch bei einem Ausstand der Präsidenten und Präsidentinnen des Bezirksgerichtes I._____ wäre eine interne Vertretung in I.___