2. Bereits im Dezember 2024 hatte der Beschwerdeführer E._____ in dieser Angelegenheit beim Justizgericht eine Beschwerde gegen die Justizleitung eingereicht, in welcher er die Vereinigung verschiedener Strafverfahren sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Justizleitung verlangte. Mit Entscheid vom 19.03.2025 (JG/2024/07) wies das Justizgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.