Aufgrund dieser personellen Konstellation erklärte sich das Bezirksgericht I._____ für befangen und beantragte jeweils bei der dafür zuständigen Beschwerdekammer des Obergerichtes die Bewilligung des Ausstandes (vgl. dazu die Entscheide SBK.2018.116, SBK.2018.117, SBK.2021.265, SBK.2023.18 und SBK.2023.19). In der Folge dieser Entscheide der Beschwerdekammer überwiesen die Präsidentin bzw. der Präsident der Justizleitung die Verfahren mit den Entscheiden LDI.2018.185, LDI.2018.186, LDI.2021.365 und LDI 2023.95 (Art. 6 und 7) teilweise an das Bezirksgericht K.____ und teilweise an das Bezirksgericht L.____ zur Entscheidung.