{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-09-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2025-03_2025-09-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13062", "Checksum": "9ec6f4793546dc68c67a609c7b548645"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "02:37:40", "Num": ["JG/2025/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2678", "Zeit UTC": "27.06.2026 02:37:40", "Checksum": "5e993c848befd00ae7fa325511bb86c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03\n\n3.3.\nMöglicherweise nicht richtig und wohl auf ein Versehen, sicherlich aber nicht auf\neine absichtlich gewollte Schädigung der Beschwerdeführer, zurückzuführen war\nfreilich, dass der Präsident bzw. die Präsidentin der Justizleitung die\nStrafverfahren an verschiedene andere Bezirksgerichte übertrug. Mit Blick auf den\nstrafprozessualen Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO\n(Schweizerische Strafprozessordnung SR 312.0) hätten die mehreren gegen die\nBeschwerdeführer hängigen Strafverfahren wohl eher an dasselbe Gericht zur\nBeurteilung überwiesen werden sollen. Dieser allfällige inhaltliche Mangel wiegt\nallerdings bei weitem nicht so schwer, dass er eine Nichtigkeit nach sich ziehen\nkönnte. Der Beschwerdeführer E._____ wurde bereits im Entscheid des\nJustizgerichtes vom 19.03.2025 (JG/2024/07, dort in E. 3.) darauf hingewiesen,\ndass für die Behandlung der Problematik einer Vereinigung oder Trennung von\nStrafverfahren die Strafgerichte zuständig sind (vgl. dazu Art. 30 StPO). Aus den\nvon den Beschwerdeführern eingereichten Urteilen vom 20.11.2024 des\nObergerichtes, Strafgericht, 2. Kammer (SST.2023.21 und SST.2023.23), geht\nhervor, dass sich das Strafgericht mit der Frage der Verfahrensvereinigung\nauseinandergesetzt hat (jeweils E. 2.3.). Ob dessen Ablehnung einer Vereinigung\nvor dem Gesetz standhält, hat nun das Bundesgericht im Rahmen der\neingereichten Beschwerden zu entscheiden (bundesgerichtliche Verfahren\n6B_116/2025, 6B_117/2025 und 6B_173/2025).\n\n4.\nWas die weiteren von den Beschwerdeführern in ihrer Replik vom 14.07.2025\ngestellten Anträge betrifft, ist festzuhalten, dass die Justizleitung ihre\nGeschäftsordnung mit ihrer Stellungnahme vom 24.06.2025 eingereicht hat. Es\nbestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Justizleitung diese\nGeschäftsordnung im Hinblick auf das vorliegende Verfahren irgendwie geändert\nhaben sollte. Bereits vorstehend in E. 2.3. und 2.4. wurde dargelegt, dass die\nGeschäftsordnung der Justizleitung wirksam erlassen wurde. Und schliesslich\n-8-\n\nsteht dem Justizgericht keinerlei Kompetenz zu, Teile dieser Geschäftsordnung\naufzuheben und neu zu fassen.\n\n5.\nDas von den Beschwerdeführern eingereichte Gutachten von Prof. G._____ (Die\nVereinbarkeit von Organisation und Aufgaben der Justizleitung des Kantons\nT._____ mit dem übergeordneten Recht, Gutachten zuhanden der Direktion für\nInneres und Justiz des Kantons Bern, April 2020) betraf die Ausgestaltung der\nJustizleitung im Kanton T._____. Nach seiner Beurteilung kann in der\nUmschreibung der Kompetenzen der Justizleitung des Kantons T._____ kein\nVerstoss gegen übergeordnetes Recht erblickt werden. Daraus lässt sich ableiten,\ndass die vorliegend als nichtig gerügten Anordnungen der Präsidentin und des\nPräsidenten der Justizleitung ebenfalls nicht gegen übergeordnetes Recht\nverstossen. Zudem besteht die Justizleitung im Kanton Aargau allein aus\nVertretern der Judikative, wogegen ihr im Kanton T._____ auch ein Mitglied der\nGeneralstaatsanwaltschaft angehört. Mit der Zuweisung der verschiedenen,\ngegen die Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren an andere Bezirksgerichte\nhaben der Präsident und die Präsidentin der Justizleitung in keiner Weise in die\nRechtsprechung eingegriffen. Vielmehr ist die Zuweisung bestimmter Verfahren\nan andere Gerichte eine genuin justizinterne, zur Selbstverwaltung der Justiz\ngehörende Tätigkeit. Im vorliegenden Fall war das gewählte Vorgehen mit der\nZuweisung der Fälle an andere Gerichte weitaus zweckmässiger als eine\ngerichtsinterne Stellvertretungsregelung. Es ist daher nicht zu erkennen, was die\nBeschwerdeführer aus diesem Gutachten zu ihren Gunsten ableiten können.\n\n6.\nDie Beschwerde der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ist\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens\nwerden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Sie haben die Gerichtsgebühr von\nFr. 500.00 in solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Parteikosten werden nicht\nzugesprochen.\n\nDas Gericht erkennt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.\n\n2.\nDie Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern\nin solidarischer Haftbarkeit auferlegt.\n\n3.\nEs werden keine Parteikosten zugesprochen.\n-9-\n\nZustellung an:\nden Beschwerdeführer\ndie Beschwerdeführerin\ndie Vorinstanz\n\nMitteilung an:\ndas Bundesgericht (zuhanden der Beschwerden 6B_116/2025, 6B_117/2025\nund 6B_173/2025)\ndie Obergerichtskasse (nach Rechtskraft)\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDieser Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. BGG innert 30 Tagen mit Beschwerde\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten\nwerden. Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die\nBegehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift\nzu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der\nangefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 BGG).\n\n5000 Aarau, 10. September 2025\n\nGerichte Kanton Aargau\nNamens des Justizgerichtes\n\n(Rüegg)\n"}