{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-09-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2025-03_2025-09-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13062", "Checksum": "9ec6f4793546dc68c67a609c7b548645"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "02:37:40", "Num": ["JG/2025/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2678", "Zeit UTC": "27.06.2026 02:37:40", "Checksum": "5e993c848befd00ae7fa325511bb86c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03\n\n2.2.\nMit Fehlern behaftete Entscheide und Verfügungen sind in der Regel nicht nichtig,\nsondern lediglich anfechtbar. Ohne Anfechtung werden sie rechtsgültig. BGE 137\nI 273 E. 3.1. führt dazu aus: «Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer\nVerfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und\nwesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel\noffensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die\nRechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.\nInhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer\nVerfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender\nMangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche\nUnzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in\nBetracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am\nVerfahren teilzunehmen).» Nach dieser Praxis (sog. Evidenztheorie) wird\nbeispielsweise keine Nichtigkeit angenommen, wenn eine Verfügung gestützt auf\neine ungenügende gesetzliche Grundlage ergangen ist. Ein von einer\nunzuständigen Behörde gefällter Entscheid ist zudem nicht per se nichtig, sondern\nnur dann, wenn er von einer qualifiziert unrichtigen Instanz gefällt worden ist und\nausserdem die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu BGE 133 II\n181 E.5.1.3. und 6B_563/2021 vom 22.12.2022 E.1.3.3.).\n-6-\n\n2.3.\nDie fünf zur Diskussion stehenden Entscheide wurden vom Präsidenten bzw. der\nPräsidentin der Justizleitung erlassen. Entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführer waren diese hiefür funktionell zuständig, und es brauchte\nkeinen Entscheid der vollzählig besetzten Justizleitung. Gemäss § 97 Abs. 5 KV\n(Verfassung des Kantons Aargau vom 22.06.1980, SAR 110.000) kann die\nJustizleitung in der Form des Reglements Bestimmungen über die betriebliche\nOrganisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der\ninhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret\nfestgelegt sein. § 29 GOG umschreibt die Aufgaben der Justizleitung und hält in\nAbs. 2 fest, dass diese die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Reglemente im\nSinne von § 97 Abs. 5 KV erlässt. § 32 Abs. 2 GOG legt zudem fest, dass die\nJustizleitung befugt sei, Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder oder an den\nGeneralsekretär bzw. die Generalsekretärin zum Entscheid zu delegieren. Das\nReglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele vom 26.11.2012 (SAR\n155.611) stützt sich auf die genannte verfassungsrechtliche und gesetzliche\nGrundlage und sieht in § 8 die Befugnis der Justizleitung vor, eine\nGeschäftsordnung über die interne Organisation zu erlassen. Diese\nGeschäftsordnung hat die Justizleitung am 26.11.2012 beschlossen und per\n01.01.2013 in Kraft gesetzt. In deren § 8 lit. a bis c ist die Zuständigkeit des\nPräsidiums für die Regelung von Stellvertretungen an den Bezirksgerichten bei\nAusstandsfällen ausdrücklich geregelt. Die erforderliche gesetzliche Grundlage ist\nalso vorhanden. § 8 der genannten Geschäftsordnung weist die entsprechenden\nEntscheidkompetenzen zudem explizit einem Mitglied des Präsidiums zu. Deshalb\nist die funktionelle Zuständigkeit der Präsididentin bzw. des Präsidenten der\nJustizleitung zu bejahen. Ein Nichtigkeitsgrund ist diesbezüglich nicht erkennbar.\n\n2.4.\nIn § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane\n(Publikationsgesetz, PuG, SAR 150.600) ist vorgeschrieben, welche Arten von\nErlassen in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) publiziert werden\nmüssen, damit sie rechtswirksam werden. Die Geschäftsordnung der Justizleitung\nals rein interne Regelung fällt unter keine dieser Kategorien und brauchte daher\nauch nicht publiziert zu werden. Auch unter diesem Aspekt kann von einer\nNichtigkeit keine Rede sein.\n\n3.\n3.1.\nIn ihren Eventualbegehren (siehe Beschwerdeanträge Ziff. 6 bis 10) verlangen die\nBeschwerdeführer die Aufhebung der Beschlüsse der Justizleitung und die\nFeststellung, dass die Stellvertretung der Bezirksgerichtspräsidentinnen und\nBezirksgerichtspräsidentern innerhalb des Bezirksgerichtes I._____ gemäss § 49\nAbs. 1 und 2 GOG möglich sei und die Justizleitung die kurzfristige Stellvertretung\ngemäss § 49 Abs. 3 GOG durch Bezirksgerichtspräsidentinnen und\nBezirksgerichtspräsidenten anderer Bezirke nicht genehmigt habe.\n\n3.2.\n-7-\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes bewilligte in\nverschiedenen Entscheiden den Ausstand der Präsidentinnen und Präsidenten\ndes Bezirksgerichtes I._____ infolge besonderer Nähe zu ihrem\nBezirksricherkollegen D._____ und überwies diese Entscheide der Justizleitung\nzur Bestimmung einer Stellvertretung gemäss § 49 Abs. 3 GOG. Die Justizleitung\nbzw. deren Präsidium ging in der Folge in ihren von den Beschwerdenführern\nangefochtenen Beschlüssen richtigerweise davon aus, dass eine interne\nVertretung der Präsidentinnen und Präsidenten durch eine Bezirksrichterin oder\neinen Bezirksrichter des Bezirksgerichtes I._____ gemäss § 49 Abs. 2 GOG nicht\nin Frage komme. Denn die von der Beschwerdekammer festgestellte Nähe\nzwischen den Vorsitzenden und D._____ gilt einerseits selbstverständlich auch\nfür dessen Kolleginnen und Kollegen als Bezirksrichter. Andererseits ist es auch\nnachvollziehbar, dass Laienrichter bei eher komplizierten Straffällen wie\nvorliegend nicht zur Stellvertretung herangezogen werden sollten, weil sie\nüberfordert sein könnten. In dieser Beurteilung ist keinerlei Mangel zu erblicken,\nwelcher zur Feststellung einer Nichtigkeit führen müsste, zumal die\nBezirksgerichtspräsidenten und -präsidentinnen in ihren Ausstandsgesuchen\nausdrücklich die Zuteilung der Verfahren an ein anderes Bezirksgericht beantragt\nhatten. Die Voraussetzungen für die Stellvertretung gemäss § 49 Abs. 3 und 51\nAbs. 2 GOG sind erfüllt.\n\n"}