{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-09-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2025-03_2025-09-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13062", "Checksum": "9ec6f4793546dc68c67a609c7b548645"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "02:37:40", "Num": ["JG/2025/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2678", "Zeit UTC": "27.06.2026 02:37:40", "Checksum": "5e993c848befd00ae7fa325511bb86c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03\n\n9.\nDie eben genannte Vernehmlassung der Beschwerdeführer wurde der Vorinstanz\nmit Instruktionsverfügung vom 21.07.2025 zur Kenntnis gebracht.\n\n10.\n-4-\n\nAm 28.08.2025 ging ein weiteres Schreiben des Bundesgerichtes vom 25.08.2025\nein, in welchem es mitteilte, es sistiere ein weiteres bei ihm hängiges\nBeschwerdeverfahren (6B_173/2025).\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Justizgerichtes ist eng begrenzt. Aus § 38 Abs. 1\nund 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; Systematische Sammlung des\nAargauischen Rechts SAR 155.200) geht hervor, dass es lediglich für folgende\nMaterien zuständig ist: Disziplinarsachen (Abs. 1 lit. a bis d); gewisse\nAusstandsbegehren (Abs. 1 lit. e); Beschwerden gegen Entscheide der\nJustizleitung, soweit gemäss Art. 29a Bundesverfassung (Rechtsweggarantie)\nanfechtbar (Abs. 1 lit. f); Beschwerden betreffend Abgangsentschädigungen (Abs.\n1 lit. g) und schliesslich, jederzeit, wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Justizleitung (Abs. 2).\n\n1.2.\nDie Hauptbegehren der Beschwerdeführer lauten auf Feststellung der Nichtigkeit\nder Beschlüsse der Justizleitung vom 16.07.2018 (LDI.2018.185 und\nLDI.2018.186), vom 01.12.2021 (LDI.2021.365) und vom 03.04.2023\n(LDI.2023.95, Art. 6 und 7). In diesen fünf Entscheiden übertrugen der Präsident\nbzw. die Präsidentin der Justizleitung die Fortführung der gegen die\nBeschwerdeführer hängigen verschiedenen Strafverfahren an die Bezirksgerichte\nK.____ und L.____, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des\nObergerichtes den Ausstand des Bezirksgerichtes I._____ in diesen\nAngelegenheiten gutgeheissen hatte. Im Eventualstandpunkt verlangen die\nBeschwerdeführer, die genannten Entscheide seien aufzuheben und es sei\nfestzustellen, dass die Stellvertretung der Bezirksgerichtspräsidenten und der\nBezirksgerichtsprädidentinnen von I._____ innerhalb des Bezirksgerichtes\nI._____ durch die dortigen Laienbezirksrichter bzw. -richterinnen möglich sei. In\nihrer Replik vom 14.07.2025 schliesslich stellen die Beschwerdeführer weitere\nBegehren, welche sich auf die Geschäftsordnung der Justizleitung beziehen.\n\nAls massgebende Norm für eine allfällige sachliche Zuständigkeit des\nJustizgerichtes für die vorliegende Beschwerde kommt einzig § 38 Abs. 1 lit. f\nGOG in Frage. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Justizleitung zur\nHauptsache ein Führungsgremium für die Justiz ist, namentlich zuständig für den\ngeordneten Gang der Justiz in den Bereichen Personal, Budget, Rechnung,\nInformatik und dergleichen (Justizverwaltung). Grundsätzlich ist sie nicht mit\nrichterlichen Funktionen betraut. Es stellt sich daher die Frage, welche ihrer\nEntscheide von der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung\nüberhaupt erfasst sind. Damit die Rechtsweggarantie greift, ist gemäss Basler\nKommentar Bundesverfassung (BSK BV-WALDMANN, 1.A., 2015, N 10 zu Art.\n29a) vorausgesetzt, dass eine «Streitigkeit im Zusammenhang mit einer\nindividuellen Rechtsbeziehung steht und der Einzelne unmittelbar in einem\nInteresse betroffen ist, das vom Recht als schützenswert anerkannt wurde. Dabei\ngenügt es, wenn die unmittelbare Rechtsbetroffenheit im Einzelfall plausibel und\nnachvollziehbar erscheint.» Im vorliegenden Fall kann eine unmittelbare\nRechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer bejaht werden, sind die angefochtenen\n-5-\n\nEntscheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Justizleitung von ihrer\nMaterie her doch einerseits als rechtsprechungsnah zu bezeichnen und betreffen\nsie andererseits die Rechtsposition der Beschwerdeführer in ihren Strafverfahren\nunmittelbar, weil in diesen Entscheiden Fragen der örtlichen Zuständigkeit der\nStrafgerichtsbehörden und der Vereinigung von Strafverfahren behandelt werden.\nAuch die Frage, ob für die Entscheide ein Mitglied des Präsidiums der Justizleitung\noder die Justizleitung in vollständiger Zusammensetzung zuständig sei, berührt\ndie Rechtsposition der Beschwerdeführer unmittelbar und ist daher einer\n(inzidenten) Kontrolle durch das Justizgericht zugänglich.\n\n1.3.\nDie Nichtigkeit von Entscheiden und Verfügungen kann jederzeit geltend gemacht\nwerden und ist von allen staatlichen Instanzen zu beachten. Es muss daher nicht\ngeprüft werden, ob für die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführer eine\nFrist eingehalten wurde. Bei den von den Beschwerdeführern gestellten\nEventualbegehren ist freilich nicht ganz klar, ob damit ebenfalls eine Nichtigkeit\ngeltend gemacht werden soll, oder ob eine beschwerdeweise Anfechtung gemeint\nist. Die für eine Anfechtung geltenden Beschwerdefristen sind längst abgelaufen.\n\n1.4.\nEs ergibt sich somit, dass auf die Haupt- und Eventualbegehren der\nBeschwerdeführer einzutreten ist, soweit sie sich auf die Frage der Nichtigkeit der\nfünf Beschlüsse beziehen.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführer verlangen die Feststellung der Nichtigkeit von fünf\nBeschlüssen der Justizleitung (siehe E. 1.2. Abs. 1 vorstehend). Sie begründen\ndiese Begehren hauptsächlich damit, die Justizleitung sei falsch besetzt gewesen\nund deren Geschäftsordnung sei nicht rechtswirksam, weil sie ihre Grundlage\nnicht in einem Gesetz oder einem Dekret habe und nie publiziert worden sei.\n\n"}