{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-09-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2025-03_2025-09-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13062", "Checksum": "9ec6f4793546dc68c67a609c7b548645"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "02:37:40", "Num": ["JG/2025/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2678", "Zeit UTC": "27.06.2026 02:37:40", "Checksum": "5e993c848befd00ae7fa325511bb86c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 10.09.2025 JG/2025/03\n\nGERICHTE KANTON AARGAU\nJustizgericht\n\nBahnhofstrasse 2\nPostfach\n5001 Aarau\n\nJG/2025/03 / PR\n\nUrteil vom 10. September 2025\n\nBesetzung Justizrichterin Husi, Vizepräsidentin\nJustizrichter Killias\nErsatzrichter Rüegg\n\nBeschwerdeführer A._____, R._____\n\nB._____, R._____\n\nVorinstanz Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, Aarau\n\nGegenstand Nichtigerklärung von fünf Entscheiden der Justizleitung vom 16.07.2018,\n01.12.2021 und 03.04.2023 (LDI.2018.185, LDI.2018.186, LDI.2021.365 und\nLDI.2023.95 Art. 6 und 7)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Staatsanwaltschaft H._____ hat in den vergangenen Jahren verschiedene\nStrafverfahren gegen die beiden Beschwerdeführer geführt und diese Verfahren\nnach Erhebung entsprechender Einsprachen an das Bezirksgericht I._____ zur\nBeurteilung überwiesen. In einzelnen dieser Verfahren hatte sich die C._____ als\nStrafklägerin beteiligt. Als deren Verwaltungsratspräsident firmiert D._____,\nwelcher ab dem Jahre 2000 bis zum Ende des Jahres 2020 langjährig als\nErsatzrichter und Bezirksrichter beim Bezirksgericht I._____ tätig war. Aufgrund\ndieser personellen Konstellation erklärte sich das Bezirksgericht I._____ für\nbefangen und beantragte jeweils bei der dafür zuständigen Beschwerdekammer\ndes Obergerichtes die Bewilligung des Ausstandes (vgl. dazu die Entscheide\nSBK.2018.116, SBK.2018.117, SBK.2021.265, SBK.2023.18 und SBK.2023.19).\nIn der Folge dieser Entscheide der Beschwerdekammer überwiesen die\nPräsidentin bzw. der Präsident der Justizleitung die Verfahren mit den\nEntscheiden LDI.2018.185, LDI.2018.186, LDI.2021.365 und LDI 2023.95 (Art. 6\nund 7) teilweise an das Bezirksgericht K.____ und teilweise an das Bezirksgericht\nL.____ zur Entscheidung.\n\n2.\nBereits im Dezember 2024 hatte der Beschwerdeführer E._____ in dieser\nAngelegenheit beim Justizgericht eine Beschwerde gegen die Justizleitung\neingereicht, in welcher er die Vereinigung verschiedener Strafverfahren sowie die\nFeststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die\nJustizleitung verlangte. Mit Entscheid vom 19.03.2025 (JG/2024/07) wies das\nJustizgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid ist\nrechtskräftig.\n\n3.\nMit erneuter Beschwerde vom 19.05.2025, nun zusammen mit F._____,\nbeantragten die beiden Beschwerdeführer, die vorne unter Ziffer 1 genannten fünf\nEntscheide der Justizleitung seien für nichtig zu erklären, eventuell seien sie\naufzuheben und es sei festzustellen, dass eine interne Vertretung beim\nBezirksgericht I._____ für alle diese Verfahren möglich sei.\n\nZur Begründung führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die\nPräsidentin bzw. der Präsident der Justizleitung sei für die Beurteilung der\nvorstehend in Ziffer 1 genannten Fälle nicht zuständig gewesen. Vielmehr hätten\ndiese Entscheide gemäss § 32 Abs. 1 GOG (SAR 155.200) von der Justizleitung\nin vollzähliger Besetzung getroffen werden müssen. Die Präsidialentscheide seien\ndaher nichtig. Diese Nichtigkeit sei jederzeit von sämtlichen Behörden von Amtes\nwegen zu beachten. Die Beschwerdeführer beanstandeten des weiteren, auch bei\neinem Ausstand der Präsidenten und Präsidentinnen des Bezirksgerichtes\nI._____ wäre eine interne Vertretung in I._____ durch vertretungsberechtigte\nBezirksrichter und Bezirksrichterinnen möglich gewesen. Die Justizleitung habe\nmit ihrem Vorgehen bewusst eine Vereinigung aller Strafverfahren beim\nBezirksgericht I._____ verhindert, um mit einer getrennten Verfahrensführung den\nbeiden Beschwerdeführern maximal zu schaden.\n-3-\n\n4.\nMit Verfügung vom 10. Juni 2025 stellte das Justizgericht die Beschwerde samt\nBeilagen der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau zur Erstattung einer\nVernehmlassung innert zwanzig Tagen zu und verlangte von der Vorinstanz die\nEinreichung der von ihr erlassenen Geschäftsordnung über ihre interne\nOrganisation sowie einer Liste der hinsichtlich der Beschwerdeführer hängigen\nStrafverfahren mit Angabe des Verfahrensstandes.\n\n5.\nMit Brief vom 13. Juni 2025 teilte das Schweizerische Bundesgericht mit, es\nsistiere die bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren 6B_116/2025 und\n6B_117/2025 der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des beim Justizgericht\nhängigen Verfahrens. Das Justizgericht werde eingeladen, dem Bundesgericht\nüber den Ausgang des Verfahrens zu berichten.\n\n6.\nMit Schreiben vom 24.06.2025 reichte die Vorinstanz fristgerecht ihre\nStellungnahme ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde mit der\nBegründung, die Zuständigkeit des Präsidiums der Justizleitung für die\nBeurteilung der angefochtenen Entscheide folge aus § 8 lit. c der\nGeschäftsordnung der Justizleitung vom 26.11.2012.\n\n7.\nDas Justizgericht erliess am 02.07.2025 eine Instruktionsverfügung. Gemäss\ndieser Verfügung wurde die Stellungnahme der Vorinstanz den\nBeschwerdeführern zur Kenntnisnahme und freigestellten Vernehmlassung innert\nzehn Tagen zugestellt. Die Beschwerdeführer wurden zudem ersucht, dem\nJustizgericht innert gleicher Frist je eine Kopie der Urteile des Obergerichtes des\nKantons Aargau vom 20.11.2024 sowie ihrer entsprechenden Beschwerden an\ndas Bundesgericht einzureichen. Weiter wurden die Akten des Verfahrens\nJG/2024/07 (Urteil des Justizgerichtes vom 19.03.2025 i.S. E._____) beigezogen.\n\n8.\nMit Eingabe vom 14.07.2025 reichten die Beschwerdeführer fristgerecht eine\nVernehmlassung samt achtzehn Beilagen ein. Grundsätzlich hielten sie an ihren\nbisherigen Anträgen fest, stellten aber noch verschiedene weitere Begehren\nbezüglich der Geschäftsordnung der Justizleitung, welche ihrer Meinung nach\nnicht rechtswirksam erlassen worden sei.\n\n"}