GERICHTE KANTON AARGAU Justizgericht Bahnhofstrasse 2 Postfach 5001 Aarau JG/2025/03 / PR Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Justizrichterin Husi, Vizepräsidentin Justizrichter Killias Ersatzrichter Rüegg Beschwerdeführer A._____, R._____ B._____, R._____ Vorinstanz Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, Aarau Gegenstand Nichtigerklärung von fünf Entscheiden der Justizleitung vom 16.07.2018, 01.12.2021 und 03.04.2023 (LDI.2018.185, LDI.2018.186, LDI.2021.365 und LDI.2023.95 Art. 6 und 7) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft H._____ hat in den vergangenen Jahren verschiedene Strafverfahren gegen die beiden Beschwerdeführer geführt und diese Verfahren nach Erhebung entsprechender Einsprachen an das Bezirksgericht I._____ zur Beurteilung überwiesen. In einzelnen dieser Verfahren hatte sich die C._____ als Strafklägerin beteiligt. Als deren Verwaltungsratspräsident firmiert D._____, welcher ab dem Jahre 2000 bis zum Ende des Jahres 2020 langjährig als Ersatzrichter und Bezirksrichter beim Bezirksgericht I._____ tätig war. Aufgrund dieser personellen Konstellation erklärte sich das Bezirksgericht I._____ für befangen und beantragte jeweils bei der dafür zuständigen Beschwerdekammer des Obergerichtes die Bewilligung des Ausstandes (vgl. dazu die Entscheide SBK.2018.116, SBK.2018.117, SBK.2021.265, SBK.2023.18 und SBK.2023.19). In der Folge dieser Entscheide der Beschwerdekammer überwiesen die Präsidentin bzw. der Präsident der Justizleitung die Verfahren mit den Entscheiden LDI.2018.185, LDI.2018.186, LDI.2021.365 und LDI 2023.95 (Art. 6 und 7) teilweise an das Bezirksgericht K.____ und teilweise an das Bezirksgericht L.____ zur Entscheidung. 2. Bereits im Dezember 2024 hatte der Beschwerdeführer E._____ in dieser Angelegenheit beim Justizgericht eine Beschwerde gegen die Justizleitung eingereicht, in welcher er die Vereinigung verschiedener Strafverfahren sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Justizleitung verlangte. Mit Entscheid vom 19.03.2025 (JG/2024/07) wies das Justizgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 3. Mit erneuter Beschwerde vom 19.05.2025, nun zusammen mit F._____, beantragten die beiden Beschwerdeführer, die vorne unter Ziffer 1 genannten fünf Entscheide der Justizleitung seien für nichtig zu erklären, eventuell seien sie aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine interne Vertretung beim Bezirksgericht I._____ für alle diese Verfahren möglich sei. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Präsidentin bzw. der Präsident der Justizleitung sei für die Beurteilung der vorstehend in Ziffer 1 genannten Fälle nicht zuständig gewesen. Vielmehr hätten diese Entscheide gemäss § 32 Abs. 1 GOG (SAR 155.200) von der Justizleitung in vollzähliger Besetzung getroffen werden müssen. Die Präsidialentscheide seien daher nichtig. Diese Nichtigkeit sei jederzeit von sämtlichen Behörden von Amtes wegen zu beachten. Die Beschwerdeführer beanstandeten des weiteren, auch bei einem Ausstand der Präsidenten und Präsidentinnen des Bezirksgerichtes I._____ wäre eine interne Vertretung in I._____ durch vertretungsberechtigte Bezirksrichter und Bezirksrichterinnen möglich gewesen. Die Justizleitung habe mit ihrem Vorgehen bewusst eine Vereinigung aller Strafverfahren beim Bezirksgericht I._____ verhindert, um mit einer getrennten Verfahrensführung den beiden Beschwerdeführern maximal zu schaden. -3- 4. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 stellte das Justizgericht die Beschwerde samt Beilagen der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau zur Erstattung einer Vernehmlassung innert zwanzig Tagen zu und verlangte von der Vorinstanz die Einreichung der von ihr erlassenen Geschäftsordnung über ihre interne Organisation sowie einer Liste der hinsichtlich der Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren mit Angabe des Verfahrensstandes. 5. Mit Brief vom 13. Juni 2025 teilte das Schweizerische Bundesgericht mit, es sistiere die bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren 6B_116/2025 und 6B_117/2025 der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des beim Justizgericht hängigen Verfahrens. Das Justizgericht werde eingeladen, dem Bundesgericht über den Ausgang des Verfahrens zu berichten. 6. Mit Schreiben vom 24.06.2025 reichte die Vorinstanz fristgerecht ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die Zuständigkeit des Präsidiums der Justizleitung für die Beurteilung der angefochtenen Entscheide folge aus § 8 lit. c der Geschäftsordnung der Justizleitung vom 26.11.2012. 7. Das Justizgericht erliess am 02.07.2025 eine Instruktionsverfügung. Gemäss dieser Verfügung wurde die Stellungnahme der Vorinstanz den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme und freigestellten Vernehmlassung innert zehn Tagen zugestellt. Die Beschwerdeführer wurden zudem ersucht, dem Justizgericht innert gleicher Frist je eine Kopie der Urteile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20.11.2024 sowie ihrer entsprechenden Beschwerden an das Bundesgericht einzureichen. Weiter wurden die Akten des Verfahrens JG/2024/07 (Urteil des Justizgerichtes vom 19.03.2025 i.S. E._____) beigezogen. 8. Mit Eingabe vom 14.07.2025 reichten die Beschwerdeführer fristgerecht eine Vernehmlassung samt achtzehn Beilagen ein. Grundsätzlich hielten sie an ihren bisherigen Anträgen fest, stellten aber noch verschiedene weitere Begehren bezüglich der Geschäftsordnung der Justizleitung, welche ihrer Meinung nach nicht rechtswirksam erlassen worden sei. 9. Die eben genannte Vernehmlassung der Beschwerdeführer wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 21.07.2025 zur Kenntnis gebracht. 10. -4- Am 28.08.2025 ging ein weiteres Schreiben des Bundesgerichtes vom 25.08.2025 ein, in welchem es mitteilte, es sistiere ein weiteres bei ihm hängiges Beschwerdeverfahren (6B_173/2025). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die sachliche Zuständigkeit des Justizgerichtes ist eng begrenzt. Aus § 38 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts SAR 155.200) geht hervor, dass es lediglich für folgende Materien zuständig ist: Disziplinarsachen (Abs. 1 lit. a bis d); gewisse Ausstandsbegehren (Abs. 1 lit. e); Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung, soweit gemäss Art. 29a Bundesverfassung (Rechtsweggarantie) anfechtbar (Abs. 1 lit. f); Beschwerden betreffend Abgangsentschädigungen (Abs. 1 lit. g) und schliesslich, jederzeit, wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Justizleitung (Abs. 2). 1.2. Die Hauptbegehren der Beschwerdeführer lauten auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Justizleitung vom 16.07.2018 (LDI.2018.185 und LDI.2018.186), vom 01.12.2021 (LDI.2021.365) und vom 03.04.2023 (LDI.2023.95, Art. 6 und 7). In diesen fünf Entscheiden übertrugen der Präsident bzw. die Präsidentin der Justizleitung die Fortführung der gegen die Beschwerdeführer hängigen verschiedenen Strafverfahren an die Bezirksgerichte K.____ und L.____, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes den Ausstand des Bezirksgerichtes I._____ in diesen Angelegenheiten gutgeheissen hatte. Im Eventualstandpunkt verlangen die Beschwerdeführer, die genannten Entscheide seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Stellvertretung der Bezirksgerichtspräsidenten und der Bezirksgerichtsprädidentinnen von I._____ innerhalb des Bezirksgerichtes I._____ durch die dortigen Laienbezirksrichter bzw. -richterinnen möglich sei. In ihrer Replik vom 14.07.2025 schliesslich stellen die Beschwerdeführer weitere Begehren, welche sich auf die Geschäftsordnung der Justizleitung beziehen. Als massgebende Norm für eine allfällige sachliche Zuständigkeit des Justizgerichtes für die vorliegende Beschwerde kommt einzig § 38 Abs. 1 lit. f GOG in Frage. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Justizleitung zur Hauptsache ein Führungsgremium für die Justiz ist, namentlich zuständig für den geordneten Gang der Justiz in den Bereichen Personal, Budget, Rechnung, Informatik und dergleichen (Justizverwaltung). Grundsätzlich ist sie nicht mit richterlichen Funktionen betraut. Es stellt sich daher die Frage, welche ihrer Entscheide von der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung überhaupt erfasst sind. Damit die Rechtsweggarantie greift, ist gemäss Basler Kommentar Bundesverfassung (BSK BV-WALDMANN, 1.A., 2015, N 10 zu Art. 29a) vorausgesetzt, dass eine «Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung steht und der Einzelne unmittelbar in einem Interesse betroffen ist, das vom Recht als schützenswert anerkannt wurde. Dabei genügt es, wenn die unmittelbare Rechtsbetroffenheit im Einzelfall plausibel und nachvollziehbar erscheint.» Im vorliegenden Fall kann eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer bejaht werden, sind die angefochtenen -5- Entscheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Justizleitung von ihrer Materie her doch einerseits als rechtsprechungsnah zu bezeichnen und betreffen sie andererseits die Rechtsposition der Beschwerdeführer in ihren Strafverfahren unmittelbar, weil in diesen Entscheiden Fragen der örtlichen Zuständigkeit der Strafgerichtsbehörden und der Vereinigung von Strafverfahren behandelt werden. Auch die Frage, ob für die Entscheide ein Mitglied des Präsidiums der Justizleitung oder die Justizleitung in vollständiger Zusammensetzung zuständig sei, berührt die Rechtsposition der Beschwerdeführer unmittelbar und ist daher einer (inzidenten) Kontrolle durch das Justizgericht zugänglich. 1.3. Die Nichtigkeit von Entscheiden und Verfügungen kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von allen staatlichen Instanzen zu beachten. Es muss daher nicht geprüft werden, ob für die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführer eine Frist eingehalten wurde. Bei den von den Beschwerdeführern gestellten Eventualbegehren ist freilich nicht ganz klar, ob damit ebenfalls eine Nichtigkeit geltend gemacht werden soll, oder ob eine beschwerdeweise Anfechtung gemeint ist. Die für eine Anfechtung geltenden Beschwerdefristen sind längst abgelaufen. 1.4. Es ergibt sich somit, dass auf die Haupt- und Eventualbegehren der Beschwerdeführer einzutreten ist, soweit sie sich auf die Frage der Nichtigkeit der fünf Beschlüsse beziehen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer verlangen die Feststellung der Nichtigkeit von fünf Beschlüssen der Justizleitung (siehe E. 1.2. Abs. 1 vorstehend). Sie begründen diese Begehren hauptsächlich damit, die Justizleitung sei falsch besetzt gewesen und deren Geschäftsordnung sei nicht rechtswirksam, weil sie ihre Grundlage nicht in einem Gesetz oder einem Dekret habe und nie publiziert worden sei. 2.2. Mit Fehlern behaftete Entscheide und Verfügungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Ohne Anfechtung werden sie rechtsgültig. BGE 137 I 273 E. 3.1. führt dazu aus: «Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen).» Nach dieser Praxis (sog. Evidenztheorie) wird beispielsweise keine Nichtigkeit angenommen, wenn eine Verfügung gestützt auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage ergangen ist. Ein von einer unzuständigen Behörde gefällter Entscheid ist zudem nicht per se nichtig, sondern nur dann, wenn er von einer qualifiziert unrichtigen Instanz gefällt worden ist und ausserdem die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu BGE 133 II 181 E.5.1.3. und 6B_563/2021 vom 22.12.2022 E.1.3.3.). -6- 2.3. Die fünf zur Diskussion stehenden Entscheide wurden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin der Justizleitung erlassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer waren diese hiefür funktionell zuständig, und es brauchte keinen Entscheid der vollzählig besetzten Justizleitung. Gemäss § 97 Abs. 5 KV (Verfassung des Kantons Aargau vom 22.06.1980, SAR 110.000) kann die Justizleitung in der Form des Reglements Bestimmungen über die betriebliche Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein. § 29 GOG umschreibt die Aufgaben der Justizleitung und hält in Abs. 2 fest, dass diese die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Reglemente im Sinne von § 97 Abs. 5 KV erlässt. § 32 Abs. 2 GOG legt zudem fest, dass die Justizleitung befugt sei, Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder oder an den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin zum Entscheid zu delegieren. Das Reglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele vom 26.11.2012 (SAR 155.611) stützt sich auf die genannte verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlage und sieht in § 8 die Befugnis der Justizleitung vor, eine Geschäftsordnung über die interne Organisation zu erlassen. Diese Geschäftsordnung hat die Justizleitung am 26.11.2012 beschlossen und per 01.01.2013 in Kraft gesetzt. In deren § 8 lit. a bis c ist die Zuständigkeit des Präsidiums für die Regelung von Stellvertretungen an den Bezirksgerichten bei Ausstandsfällen ausdrücklich geregelt. Die erforderliche gesetzliche Grundlage ist also vorhanden. § 8 der genannten Geschäftsordnung weist die entsprechenden Entscheidkompetenzen zudem explizit einem Mitglied des Präsidiums zu. Deshalb ist die funktionelle Zuständigkeit der Präsididentin bzw. des Präsidenten der Justizleitung zu bejahen. Ein Nichtigkeitsgrund ist diesbezüglich nicht erkennbar. 2.4. In § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG, SAR 150.600) ist vorgeschrieben, welche Arten von Erlassen in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) publiziert werden müssen, damit sie rechtswirksam werden. Die Geschäftsordnung der Justizleitung als rein interne Regelung fällt unter keine dieser Kategorien und brauchte daher auch nicht publiziert zu werden. Auch unter diesem Aspekt kann von einer Nichtigkeit keine Rede sein. 3. 3.1. In ihren Eventualbegehren (siehe Beschwerdeanträge Ziff. 6 bis 10) verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlüsse der Justizleitung und die Feststellung, dass die Stellvertretung der Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidentern innerhalb des Bezirksgerichtes I._____ gemäss § 49 Abs. 1 und 2 GOG möglich sei und die Justizleitung die kurzfristige Stellvertretung gemäss § 49 Abs. 3 GOG durch Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten anderer Bezirke nicht genehmigt habe. 3.2. -7- Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes bewilligte in verschiedenen Entscheiden den Ausstand der Präsidentinnen und Präsidenten des Bezirksgerichtes I._____ infolge besonderer Nähe zu ihrem Bezirksricherkollegen D._____ und überwies diese Entscheide der Justizleitung zur Bestimmung einer Stellvertretung gemäss § 49 Abs. 3 GOG. Die Justizleitung bzw. deren Präsidium ging in der Folge in ihren von den Beschwerdenführern angefochtenen Beschlüssen richtigerweise davon aus, dass eine interne Vertretung der Präsidentinnen und Präsidenten durch eine Bezirksrichterin oder einen Bezirksrichter des Bezirksgerichtes I._____ gemäss § 49 Abs. 2 GOG nicht in Frage komme. Denn die von der Beschwerdekammer festgestellte Nähe zwischen den Vorsitzenden und D._____ gilt einerseits selbstverständlich auch für dessen Kolleginnen und Kollegen als Bezirksrichter. Andererseits ist es auch nachvollziehbar, dass Laienrichter bei eher komplizierten Straffällen wie vorliegend nicht zur Stellvertretung herangezogen werden sollten, weil sie überfordert sein könnten. In dieser Beurteilung ist keinerlei Mangel zu erblicken, welcher zur Feststellung einer Nichtigkeit führen müsste, zumal die Bezirksgerichtspräsidenten und -präsidentinnen in ihren Ausstandsgesuchen ausdrücklich die Zuteilung der Verfahren an ein anderes Bezirksgericht beantragt hatten. Die Voraussetzungen für die Stellvertretung gemäss § 49 Abs. 3 und 51 Abs. 2 GOG sind erfüllt. 3.3. Möglicherweise nicht richtig und wohl auf ein Versehen, sicherlich aber nicht auf eine absichtlich gewollte Schädigung der Beschwerdeführer, zurückzuführen war freilich, dass der Präsident bzw. die Präsidentin der Justizleitung die Strafverfahren an verschiedene andere Bezirksgerichte übertrug. Mit Blick auf den strafprozessualen Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO (Schweizerische Strafprozessordnung SR 312.0) hätten die mehreren gegen die Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren wohl eher an dasselbe Gericht zur Beurteilung überwiesen werden sollen. Dieser allfällige inhaltliche Mangel wiegt allerdings bei weitem nicht so schwer, dass er eine Nichtigkeit nach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer E._____ wurde bereits im Entscheid des Justizgerichtes vom 19.03.2025 (JG/2024/07, dort in E. 3.) darauf hingewiesen, dass für die Behandlung der Problematik einer Vereinigung oder Trennung von Strafverfahren die Strafgerichte zuständig sind (vgl. dazu Art. 30 StPO). Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Urteilen vom 20.11.2024 des Obergerichtes, Strafgericht, 2. Kammer (SST.2023.21 und SST.2023.23), geht hervor, dass sich das Strafgericht mit der Frage der Verfahrensvereinigung auseinandergesetzt hat (jeweils E. 2.3.). Ob dessen Ablehnung einer Vereinigung vor dem Gesetz standhält, hat nun das Bundesgericht im Rahmen der eingereichten Beschwerden zu entscheiden (bundesgerichtliche Verfahren 6B_116/2025, 6B_117/2025 und 6B_173/2025). 4. Was die weiteren von den Beschwerdeführern in ihrer Replik vom 14.07.2025 gestellten Anträge betrifft, ist festzuhalten, dass die Justizleitung ihre Geschäftsordnung mit ihrer Stellungnahme vom 24.06.2025 eingereicht hat. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Justizleitung diese Geschäftsordnung im Hinblick auf das vorliegende Verfahren irgendwie geändert haben sollte. Bereits vorstehend in E. 2.3. und 2.4. wurde dargelegt, dass die Geschäftsordnung der Justizleitung wirksam erlassen wurde. Und schliesslich -8- steht dem Justizgericht keinerlei Kompetenz zu, Teile dieser Geschäftsordnung aufzuheben und neu zu fassen. 5. Das von den Beschwerdeführern eingereichte Gutachten von Prof. G._____ (Die Vereinbarkeit von Organisation und Aufgaben der Justizleitung des Kantons T._____ mit dem übergeordneten Recht, Gutachten zuhanden der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, April 2020) betraf die Ausgestaltung der Justizleitung im Kanton T._____. Nach seiner Beurteilung kann in der Umschreibung der Kompetenzen der Justizleitung des Kantons T._____ kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht erblickt werden. Daraus lässt sich ableiten, dass die vorliegend als nichtig gerügten Anordnungen der Präsidentin und des Präsidenten der Justizleitung ebenfalls nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen. Zudem besteht die Justizleitung im Kanton Aargau allein aus Vertretern der Judikative, wogegen ihr im Kanton T._____ auch ein Mitglied der Generalstaatsanwaltschaft angehört. Mit der Zuweisung der verschiedenen, gegen die Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren an andere Bezirksgerichte haben der Präsident und die Präsidentin der Justizleitung in keiner Weise in die Rechtsprechung eingegriffen. Vielmehr ist die Zuweisung bestimmter Verfahren an andere Gerichte eine genuin justizinterne, zur Selbstverwaltung der Justiz gehörende Tätigkeit. Im vorliegenden Fall war das gewählte Vorgehen mit der Zuweisung der Fälle an andere Gerichte weitaus zweckmässiger als eine gerichtsinterne Stellvertretungsregelung. Es ist daher nicht zu erkennen, was die Beschwerdeführer aus diesem Gutachten zu ihren Gunsten ableiten können. 6. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Sie haben die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 in solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Parteikosten werden nicht zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. -9- Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin die Vorinstanz Mitteilung an: das Bundesgericht (zuhanden der Beschwerden 6B_116/2025, 6B_117/2025 und 6B_173/2025) die Obergerichtskasse (nach Rechtskraft) Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. BGG innert 30 Tagen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 BGG). 5000 Aarau, 10. September 2025 Gerichte Kanton Aargau Namens des Justizgerichtes (Rüegg)