3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es erscheint angemessen, ihr eine Entscheidgebühr von Fr. 500.- aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 8 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987, VKD, SAR 221.150). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Das Justizgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 13 - 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Justizgericht von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: A._____ (Vertreter: Fürsprecher B._____)