2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbefassung des Gesuchsgegners zu spät gerügt wurde. Weitere Gründe, die einen Ausstand rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine wiederholten Irrtümer vor, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten des Gesuchsgegners darstellen würden. Von einem objektiv begründeten Verdacht, dass sich der Gesuchsgegner bereits festgelegt hat und das Verfahren demnach nicht mehr als offen erscheint, kann daher nicht die Rede sein. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.