2.5.4. Der Ablauf der Geschehnisse deutet nicht darauf hin, dass der Gesuchsgegner das Ausstandsverfahren dem Obergericht vorenthalten wollte. Dagegen spricht der Umstand, dass er die massgeblichen Akten dem Obergericht unverzüglich zustellte. Aus der Tatsache, dass privaten Beschwerdeführenden Kostenvorschussbegehren zugesandt werden, kann im Übrigen – anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nicht geschlossen werden, dass auch einem unterinstanzlichen Gericht, das ein Ausstandsbegehren weiterleitet, eine explizite Eingangsanzeige zugestellt werden muss.