2.5.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, dass «die angebliche Eingabe vom 5. Juni 2023 nie versandt wurde». Das Obergericht habe die «angeblich fehlende Praxis einer Eingangsbestätigung bzw. Verfahrensaufnahme mit schriftlichen Benachrichtigungen selbst widerlegt», habe - 12 - es doch auf das Ausstandsgesuch «sofort mit einem Vorschussbegehren reagiert» (S. 6).