Verfahrensfehler liege so oder anders nicht vor. Dass der Gesuchsgegner die Akten des Verfahrens VZ.2021.45 dem Obergericht zustellen liess, zeige zudem, «dass er das Gesuch ordnungsgemäss von der zuständigen Instanz hat beurteilen und nicht wie von der Beklagten behauptet, unter den Tisch hat fallen lassen wollen». Für den Gesuchsgegner habe auch keine Veranlassung bestanden, eine Eingangsanzeige zu erwarten, da eine solche vom Obergericht in aller Regel nicht verschickt werde (E. 2.4.2).