2.5.2. Das Obergericht führt diesbezüglich aus, dass die Akten VZ.2021.45 von der Vorinstanz dem Obergericht am 16. Juni 2023 zugestellt, von der Kanzlei des Obergerichts aber dem Verfahren ZVW.2023.15 (VZ.2021.4) zugeordnet worden seien, da sich aus der Zustellung kein Hinweis auf ein Ausstandsgesuch ergeben habe. Wohl sei schlicht vergessen worden, das Schreiben vom 5. Juni 2023 den Akten VZ.2021.45 beizulegen. Auszuschliessen sei aber auch nicht, dass der Eingang des Schreibens von der Kanzlei des Obergerichts übersehen wurde. Ein besonders krasser Verfahrensfehler liege so oder anders nicht vor.