2.5. 2.5.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 vor, nach Versand der Eingabe vom 5. Juni 2023 hätte der Gesuchsgegner beim Obergericht nachfragen müssen, weshalb keine Eingangsanzeige erfolgt sei. Das Verfahren hätte auch bereits früher sistiert werden müssen. Diese Umstände erweckten den Eindruck, dass der Gesuchsgegner das Ausstandsverfahren unter den Tisch habe fallen lassen wollen (Eingabe vom 4. Oktober 2023, S. 1 f.).