2.4.4. Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass im Kontext der Abweisung des Sistierungsantrags von der Beschwerdeführerin keine Ausführungen betreffend besonders krasse Fehler vorgebracht werden, die auf Befangenheit hindeuten würden. Der Hinweis auf die fristgerechte Stellung des Ausstandsgesuchs ist sodann nicht weiter von Bedeutung, da das Obergericht effektiv auf die Rüge der mangelnden Unparteilichkeit eingetreten ist. Wie ausgeführt, bezieht sich die verpasste Frist ausschliesslich auf den Aspekt der Vorbefassung.