der Befangenheit erweckt». Diese «Serie von Fehlern und Fehlentscheiden des Gesuchsgegners» würden sich «ausnahmslos stets zugunsten der Gegenpartei» auswirken und «nie zu Gunsten der Beschwerdeführerin/Beklagten […]», «was eben deutlich dagegen spricht, dass es sich um zufällige Fehler des Gesuchsgegners handelt». Als besonders krass wird erneut die «Fehlinterpretation des Gesuchsgegners in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2022 (VZ.2021.4) qualifiziert.