wird unberechtigterweise auf den Entscheid vom 14. Dezember 2022 im Verfahren VZ.2021.4 bezogen.» Die Frist müsse «auf die Verfügung vom 12. Mai 2023 (Eingang 16. Mai 2023) bezogen werden, womit das Ausstandsgesuch fristgerecht erfolgte» (S. 4). Demzufolge sei «die materielle Unberechtigkeit der Verfügung vom 12. Mai 2023 (welche im Ausstandsgesuch substantiiert wurde) sehr wohl Gegenstand des Ausstandsverfahrens und darf nicht ignoriert werden». Allerdings seien «für die materielle Berechtigung des Ausstandsgesuchs ebenso die substantiierten Begründungen der Fehler des Gesuchsgegners