Die Beschwerdeführerin entgegnet, die «mangelnde Begründung des Gesuchsgegners in der Verfügung vom 12. Mai 2023 in Verbindung mit der Tatsache, dass der Entscheid betreffend die Abweisung des Sistierungsantrags der Beschwerdeführerin/Beklagten kritiklos der formell begründeten Eingabe der Kläger vom 4. Mai 2023 folgte, während der begründete Antrag der Beklagten vom 1. Mai 2023 vom Gesuchsgegner ignoriert wurde», habe «das Fass zum Überlaufen» gebracht, d.h. «den Anschein der Befangenheit» erweckt. Im angefochtenen Entscheid des Obergerichts würden «die Wirkungen der Tatsachen vertauscht d.h. die Frist für das Ausstandsgesuch vom 24. Mai 2023