2.4.2. Das Obergericht führt diesbezüglich aus, die Frage, ob die Abweisung des Sistierungsantrags zu Unrecht erfolgte und die Begründung unzureichend war, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn die Abweisung zu Unrecht und mangelhaft erfolgt wäre, habe die Beschwerdeführerin «nicht dargetan, dass der Gesuchsgegner einen besonders krassen Fehler begangen hätte, welcher im Übrigen auch nicht ersichtlich ist». Ebenso wenig habe «sie wiederholte Irrtümer, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen, dargetan» (E. 3.3.2).