Zwar ist das Obergericht im Entscheid ZVE.2023.15 zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Gesuchsgegner im Entscheid VZ.2021.4. Es werden seitens der Beschwerdeführerin indes keine Argumente vorgebracht, die beim Gesuchsgegner auf eine Haltung schliessen lassen, die sich durch fehlende Distanz und Neutralität kennzeichnet. Von einem besonders krassen Fehler kann daher nicht die Rede sein. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass das Bundesgericht zu einem anderen Ergebnis als das Obergericht gelangt ist. Dass es dabei nicht in allen Punkten der Argumentation des Gesuchsgegners gefolgt ist, ist irrelevant.