2.3.5. Da keine Garantie für fehlerfreies richterliches Handeln besteht (BGE 1C_205/2009, E. 2.4), sind Fehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu beheben und vermögen für sich keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen. Rechtsverstösse können hingegen einen Ausstand gebieten, wenn sie geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken. Dies ist etwa dann - 10 -