So werde insbesondere «die von Gerichtspräsident C._____ festgehaltene Massgeblichkeit des Grundbucheintrags ("unbeschränktes Überbaurecht") durch das Bundesgericht ausdrücklich verneint» (S. 1 f.). Er weist ferner darauf hin, dass der Umstand, dass «der Entscheid im Ergebnis zugunsten der Beschwerdeführer ausfällt (wie auch der erstinstanzliche Entscheid von Gerichtspräsident C._____) […] somit nicht darauf zurückzuführen [sei], dass das Bundesgericht die Auffassungen von Gerichtspräsident C._____ teilt und […] damit den Eindruck der Befangenheit von Gerichtspräsident C._____ nicht zu widerlegen» vermöge (S. 2).