Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nimmt in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2024 auf die bundesgerichtlichen Erwägungen Bezug. Zwar habe «das Bundesgericht damit auf den ersten Blick einen ähnlichen Entscheid wie Gerichtspräsident C._____ des Bezirksgerichts V.____ als erste Instanz gefällt»; es sei «jedoch darauf hinzuweisen, dass die Begründung ganz anders ausgefallen» sei (S. 1). So werde insbesondere «die von Gerichtspräsident C._____ festgehaltene Massgeblichkeit des Grundbucheintrags ("unbeschränktes Überbaurecht") durch das Bundesgericht ausdrücklich verneint» (S. 1 f.).