Als «haltlos und damit willkürlich» qualifiziert wurde sodann die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags durch das Obergericht, wonach die Parteien zwischen einem Überbaurecht und einem Terrassenbenützungsrecht unterscheiden» (E. 4.7.6). Als willkürlich erachtet wurde schliesslich auch, dass das Obergericht die erstinstanzliche Feststellung, dass Sichtschutz zu gewährleisten sei, nicht geprüft hatte (E. 6.5.7).