Anders als das Obergericht des Kantons Aargau gelangte das Bundesgericht dabei zum Schluss, dass die Errichtung eines Überbaurechts für die Terrasse eines Terrassenhauses, die gleichzeitig als Dach des unterliegenden, auf dem Nachbargrundstück gelegenen Gebäude fungiert, nicht unzulässig sei (E. 4.5). Als «haltlos und damit willkürlich» qualifiziert wurde sodann die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags durch das Obergericht, wonach die Parteien zwischen einem Überbaurecht und einem Terrassenbenützungsrecht unterscheiden» (E. 4.7.6).