2.3.3. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die «schiere Masse der NACHWEISLICHEN Fehler des Gesuchsgegners» qualifiziere ihn «als "meistens fehlerhaft"». Alleine mit Entscheid im Verfahren VZ.2021.4 habe er «in allen sechs Klagethemen der Klageschrift vom 20. Januar 2021 falsch entschieden (wobei in fünf der sechs Klagethemen das Richtergremium des Obergerichts anschliessend einstimmig gegen ihn entschieden hat), während nur in einem Klagethema ein Mehrheitsentscheid erfolgte (wobei auch dieser Mehrheitsentscheid gegen den Gesuchsgegner spricht)». Ergänzend wird erneut auf die Verletzung der Verhandlungsmaxime durch den Gesuchsgegner hingewiesen (S. 4).