Sie habe «nicht ausgeführt, dass der Gesuchsgegner besonders krasse Fehler begangen habe». Ebenso wenig habe sie «wiederholte Irrtümer, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen, dargetan». Bezüglich des Verfahrens VZ.2021.4 zeige «zudem der Umstand, dass das Obergericht die Berufung nicht einstimmig, sondern mit Mehrheitsentscheid» gutgeheissen habe, «dass es sich beim fraglichen Entscheid nicht um einen besonders krassen Fehler des Gesuchsgegners gehandelt haben» könne. Auch die erwähnte Verletzung der -9-